Natura 2000 - FFH und Vogelschutz
Natura 2000: EU-Recht mit Auswirkungen auf die gemeindlichen
Planungen
Sind von Planungen oder Vorhaben Natura 2000 Schutzgebiete
oder die nach diesen Verordnungen besonderes geschützt Arten
möglicherweise betroffen, so ist in einer Vorprüfung
zu klären, ob Arten oder die Schutzziele von der Planung
beeinträchtigt werden können.
Dabei ist nicht nur auf den möglichen Eingriffsraum abzuheben, sondern die
Auswirkungen auf das Schutzgebiet als Ganzes zu beurteilen. Summationswirkungen
durch andere Vorhaben sind zu berücksichtigen.
Erscheint im Rahmen der Vorprüfung eine Beeinträchtigung möglich, so ist eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung durchzuführen.
Artenschutz
Der auf EU-Ebene verankerte Artenschutz gewinnt immer größere Bedeutung. Unter direktem EU-Artenschutz stehen alle einheimischen Vogelarten, sowie alle Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie.
Bei allen Vorhaben und Planungen muss die mögliche Betroffenheit und Beeinträchtigung dieser Arten/Populationen im Vorfeld geprüft werden. Dies kann in Form einer artenschutzrechtlichen Potentialanalyse erfolgen. Falls die Möglichkeit einer Beeinträchtigung festgestellt wird, sind weitere Untersuchungen für die jeweilige Art oder Artengruppe erforderlich.
Das EU-Artenschutzrecht ist der baurechtlichen Abwägung nicht zugänglich. Mögliche Beeinträchtigungen können nicht abgewogen oder ausgeglichen werden. Durch sogenannte CEF-Maßnahmen im Vorlauf des Eingriffs muss sichergestellt werden, dass die jeweilige Population zu keinem Zeitpunkt durch den Eingriff beeinträchtigt wird. Der Erfolg der CEF-Maßnahmen ist durch ein Monitoring sicherzustellen.